BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 12. Jänner 2021

Teil II

15. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung

15. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2020, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Registrierung

§ 2a.

(1) Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:

1.

Vor- und Nachname,

2.

Geburtsdatum,

3.

Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),

4.

Datum der Einreise,

5.

etwaiges Datum der Ausreise,

6.

Abreisestaat oder -gebiet

7.

Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,

8.

Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

9.

Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.

(2) Die Registrierung hat nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.

(3) Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden.“

2. In § 3 Abs. 1 werden die letzten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„Sofern keine elektronische Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.“

3. In § 8 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Wiedereinreise“.

4. In § 11 wird nach dem Wort „Tests“ die Wortfolge „oder Antigen-Tests“ eingefügt.

5. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tests“ die Wortfolge „oder Antigen-Tests“ eingefügt.

6. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.“

7. Der bisherige § 13 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 14.“ und es wird folgender § 13 neu eingefügt:

§ 13.

Gemäß § 50 Abs. 16 EpiG wird festgestellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung des § 25a EpiG ab 14. Jänner 2021 gegeben sind.“

8. Der nunmehrige § 14 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und es werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:

„(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.“

9. In Anlage A entfallen die Wörter „Irland“ und „Uruguay“ und es werden an entsprechender alphabetischer Stelle folgende Staaten aufgenommen:

              „Griechenland

              Singapur“

10. Anlage E lautet:

11. Anlage F lautet:

Anschober