Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Einreiseverordnung, Fassung vom 15.01.2021

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV)
StF: BGBl. II Nr. 445/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 16 und 25 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise in das Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) Personen dürfen in das Bundesgebiet einreisen, sofern dies verfassungs- und direkt anwendbare unions- und völkerrechtliche Vorschriften erzwingen.

(3) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.

§ 2

Text

Ärztliche Zeugnisse

§ 2.

Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt.

§ 2a

Text

Registrierung

§ 2a.

(1) Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:

1.

Vor- und Nachname,

2.

Geburtsdatum,

3.

Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),

4.

Datum der Einreise,

5.

etwaiges Datum der Ausreise,

6.

Abreisestaat oder -gebiet

7.

Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,

8.

Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

9.

Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.

(2) Die Registrierung hat nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.

(3) Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden.

§ 3

Text

Quarantäne

§ 3.

(1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht

1.

an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder

2.

in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist,

anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Sofern keine elektronische Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.

(2) Die Quarantäne kann zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Einreise aus EU-/EWR-Staaten, aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich

§ 4.

(1) Aus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie

1.

aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und

2.

bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben.

(2) Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, haben unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist die Einreise von

1.

humanitären Einsatzkräften,

2.

Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,

3.

einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,

4.

Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,

5.

Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,

mit einem ärztlichen Zeugnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.

§ 5

Text

3. Abschnitt
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten

§ 5.

(1) Als sonstige Staaten und Gebiete im Sinne dieser Verordnung gelten alle nicht in § 4 Abs. 1 Einleitungssatz genannten Staaten und Gebiete.

(2) Aus einem in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben. Andernfalls gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Die Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet ist unzulässig. Diesfalls ist die Einreise zu untersagen.

(4) Abweichend von Abs. 3 gilt bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet § 4 Abs. 2 sinngemäß, wenn es sich um

1.

österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,

2.

Schweizer Bürger und Bürger des Vereinigten Königreichs sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,

3.

Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,

4.

Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,

5.

Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,

6.

Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,

7.

Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,

8.

humanitäre Einsatzkräfte,

9.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,

10.

Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,

11.

eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,

12.

Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,

13.

Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen, oder

14.

Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,

handelt.

(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 gilt § 4 Abs. 3 für die dort genannten Personen auch bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet.

§ 6

Text

4. Abschnitt
Ausnahmen und Sonderbestimmungen

Einreise aus medizinischen Gründen

§ 6.

(1) Die Einreise von

1.

österreichischen Staatsbürgern,

2.

Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder

3.

Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,

ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.

(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.

§ 7

Text

Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis

§ 7.

(1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen.

(2) Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gilt § 4 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 8

Text

Sonstige Ausnahmen

§ 8.

(1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise

1.

zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,

2.

ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,

3.

im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder

4.

im zwingenden Interesse der Republik Österreich.

(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für

1.

Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt,

2.

die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt,

3.

die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,

4.

die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

5.

die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

6.

die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,

7.

die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,

8.

die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.

§ 9

Text

Glaubhaftmachung

§ 9.

Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 glaubhaft zu machen.

§ 10

Text

Kinder

§ 10.

(1) Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kinder, die alleine reisen.

§ 11

Text

Ausnahme im Hinblick auf das Verbot, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen

§ 11.

Ausgenommen vom Verbot gemäß § 3, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen, sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme eines molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests auf SARS-CoV-2. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.

§ 12

Text

5. Abschnitt
Behördliche Überprüfung

§ 12.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.

(2) Bestätigungen gemäß § 3 entsprechend den Anlagen E oder F sind im Fall einer Überprüfung gemäß Abs. 1 von der Behörde an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind vorliegende Bestätigungen von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.

(2a) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.

§ 13

Text

§ 13.

Gemäß § 50 Abs. 16 EpiG wird festgestellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung des § 25a EpiG ab 14. Jänner 2021 gegeben sind.

§ 14

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage A

Australien

Finnland

Griechenland

Island

Japan

Neuseeland

Norwegen

Singapur

Südkorea

Vatikan

Anl. 3

Text

Anlage C

Ärztliches Zeugnis

(Anm.: Anlage C als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Text

Anlage D

Medical Certificate

(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert)

Anl. 5

Text

Anlage E

Registrierung gemäß § 2a COVID-19-EinreiseV

(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert)

Anl. 6

Text

Anlage F

Registration pursuant to § 2a of the COVID-19 Entry Regulation

(COVID-19-EinreiseVO)

(Anm.: Anlage F als PDF dokumentiert)

Anl. 7

Text

Anlage G

Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung

(Anm.: Anlage G als PDF dokumentiert)

Anl. 8

Text

Anlage H

Confirmation of absolute medical necessity to use medical service

(Anm.: Anlage H als PDF dokumentiert)