§ 7
Abgabenberechtigter
- (1) Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und – unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß §§ 11 und 12 – alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v H der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxen.
- (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichteten und ausständigen Nächtigungstaxen ausreichende Aufzeichnungen zu führen.
Die Ortstaxe der Gemeinde Maria Wörth und der Region Wörthersee beläuft sich auf € 2,- + Nächtigungstaxe € 0,70 = dh. ab 1.1.2023 € 2,70 Orts- und Nächtigungstaxe gesamt pro Person und Nacht